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Satzung über die Hundesteuer

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669) sowie der §§ 1, 2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Greifenstein am 06.09.2007 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
im Gebiet der Gemeinde Greifenstein

§ 1

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.

§ 2

Steuerpflicht und Haftung

(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.

(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt.

Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

(5) Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Halter als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht in der bisherigen Wohngemeinde nach Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt in der neuen Wohngemeinde mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.

§ 4

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

§ 5

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 33,00 €
für den zweiten Hund
60,00 €
für jeden dritten und jeden weiteren Hund        
84,00 €

 

(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.

(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 330,00 €.

(4) Als gefährliche Hunde gelten:
1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden,
2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
3. Hunde, die in Gefahr drohender Weise Menschen anspringen, oder
4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen.

Solche gefährlichen Hunde sind insebsondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:

  • Pitbull-Terrier,
  • American Pitbull Terrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Bullterrier,
  • American Bulldog,
  • Dogo Argentione,
  • Brasileiro,
  • Kangal (Karabash),
  • Kaukasischer Owtscharka,
  • Bullmastiff,
  • Mastiff,
  • Mastino Napoletano



§ 6

Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbenhindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für

a) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden.

b) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 200 Meter entfernt liegen.

c) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.

d) Hunde, die die Rettungshundeprüfung bestanden haben und mit ihren Führern, die Helfer einer Zivilschutz- oder Katastrophenschutzeinheit sind, jederzeit für Einsätze zur Verfügung stehen.

(3) Über die Befreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

§ 7

Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für

a) Hunde die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;

b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

Über die Ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

§ 8

Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen

Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
  1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,
  2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
  3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.

§ 9

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen in halbjährlichen Raten jeweils zum 15.02. und 15.08. eines jeden Jahres fällig und ist in der festgesetzten Höhe an die Gemeindekasse Greifenstein, OT Beilstein, zu entrichten.

§ 10

Meldepflicht

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.

§ 11

Hundesteuermarken

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.

Die Gemeinde gibt nach erfolgter Anmeldung einmalig mit dem Hundesteuerbescheid Hundesteuermarken aus.

Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

(4) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.

(5) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Hundesteuermarke an das Steueramt der Gemeinde zurückzugeben. Wird die Hundesteuermarke nicht zurückgegeben, ist die Gebühr für den Verlust der Steuermarke zu entrichten.

§ 12

Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 03.12.1998 in der Fassung vom 23.05.2006 außer Kraft.

 
Greifenstein, 06.09.2007
Der Gemeindevorstand
Bürgermeister

  

  

  

  

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