Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes.
Abwasser
Das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder künstlich befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.
Abwasseranlagen
Sammelleitungen und Behandlungsanlagen. Zu den Abwasseranlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.
Brauchwasser
Das aus anderen Anlagen (z. B. Brunnen, Zisternen o. ä. Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser) und Gewässern entnommene Wasser, welches unmittelbar (z. B. über die Grundstücksentwässerungseinrichtungen) oder mittelbar in die Abwasseranlage eingeleitet wird bzw. dieser zufließt
Sammelleitungen
Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur Behandlungsanlage oder bis zur Einleitung in ein Gewässer oder eine fremde Abwasseranlage einschließlich der im Zuge dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen Bauwerke (Netz).
Behandlungsanlagen
Einrichtungen zur Reinigung und Behandlung des Abwassers; zu diesen Einrichtungen gehören auch die letzte(n) Verbindungsleitung(en) vom Netz sowie die Ablaufleitung(en) zum Gewässer.
Anschlussleitungen
Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke.
Grundstücksentwässerungsanlagen
Alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die der Sammlung, Vorreinigung und Ableitung des Abwassers dienen.
Grundstückskläreinrichtungen
Kleinkläranlagen oder Sammelgruben (Behälter).
Anschlussnehmer (-inhaber)
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
Abwassereinleiter
Anschlussnehmer (-inhaber) und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers Berechtigte und Verpflichtete (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die der Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführen.
(1) Jedes Grundstück - das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält - ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen; gleiches gilt, wenn die Gemeinde für jedes dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude auf einem Grundstück eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat.
(2) Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind.
(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.
(4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt.
§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das Grundstück herangeführt ist. Hat die Gemeinde mehrere Anschlussleitungen zu einem Grundstück verlegt, ist das Grundstück entsprechend den Vorgaben der Gemeinde anzuschließen. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentlichen Bekanntmachung erfolgen.
(2) Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 52, Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 52, Abs. 2 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.
(3) Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer der Ausnahmefälle nach § 52, Abs. 1 Satz 2 HWG oder nach § 52, Abs. 3 Satz 1 HWG vorliegt.
(4) Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch die Gemeinde erfolgen. Dies kann im Einzelfall aus technischen oder wasserwirtschaftlichen Gründen eingeschränkt oder modifiziert werden.
§ 5
Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden.
(2) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
§ 6
Grunstückskläreinrichtungen
(1) Grundstückskläreinrichtungen müssen vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten angelegt und betrieben werden, wenn in die Abwasseranlage nur vorgeklärtes Abwasser eingeleitet werden darf oder wenn ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nicht an die Abwasseranlage angeschlossen ist.
(2) Das Einleiten von Niederschlagswasser in Grundstückskläreinrichtungen ist unzulässig.
(3) Die Entnahme des Schlamms aus Kleinkläranlagen, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt, sowie des Abwassers aus Sammelgruben besorgt die Gemeinde.
(4) Grundstückskläreinrichtungen sind stillzulegen, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt.
§ 7
Allgemeine Einleitungsbedingungen
(1) In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, welches
- den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage stört,
- das Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlagen gefährdet,
- die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung beeinträchtigt,
- den Gewässerzustand nachhaltig beeinflusst,
- sich sonst umweltschädigend auswirkt.
Es darf nur frisches oder in zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser eingeleitet werden.
(4) Auf Grundstücken, in deren Abwasser unzulässige Stoffe (z. B. Benzin, Öle, Fette, Stärke) enthalten sind, müssen vom Anschlussnehmer Anlagen zum Zurückhalten dieser Stoffe eingebaut und ordnungsgemäß betrieben werden. Das Einleiten dieses Abwassers ist nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Anlagen eingebaut sind und ihr ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist.
(6) Das Einleiten von Grundwasser ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Hausdränagen vor Inkrafttreten dieser Satzung zulässigerweise an die Abwasseranlage angeschlossen worden sind, genießen diese Anschlüsse Bestandsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine anderweitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt werden kann.
§ 9
Überwachen der Einleitungen
(1) Die Gemeinde überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 53 Abs. 3 Nr. 2 HWG erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf Kosten des jeweiligen Abwassereinleiters. Mit dem Überwachen kann die Gemeinde eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.
(2) Das Überwachen der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch die Gemeinde erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von der Wasserbehörde verlangten Eigenüberwachung bestimmter Einleiter.
(6) Die Aufwendungen der Gemeinde für das Überwachen sind vom Abwassereinleiter in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser Anspruch entsteht mit der Vorlage des Überwachungsergebnisses und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen sowie die Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs kann die Gemeinde von der Vorauszahlung der dafür zu leistenden Kosten abhängig machen.
§ 10
Abwasserbeitrag
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge, die nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche bemessen werden.
(2) Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an eine Sammelleitung
2,95 EURO/m² Grundstücksfläche u n d
5,40 EURO/m² Geschoßfläche.
(3) Besteht nur die Möglichkeit Niederschlagswasser abzunehmen, wird ein Drittel, bei alleiniger Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei Drittel, der nach den nachfolgenden Vorschriften (§§ 11 bis 15) ermittelten Berechnungsflächen zugrunde gelegt.
§ 22
Grundstücksanschlusskosten
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Das gilt nicht für Reparaturen, die an den Anschlussleitungen im öffentlichen Verkehrsraum vorgenommen werden. Hier gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde.Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(2) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht.
§ 23
Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren für das Einleiten (a, b) bzw. Abholen (c, d) und Behandeln von
a) Niederschlagswasser,
b) Schmutzwasser,
c) Schlamm aus Kleinkläranlagen,
d) Abwasser aus Gruben.
(2) Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde und die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Gemeinde umgelegt wird, werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Schmutzwasser abgewälzt.
§ 25
Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schmutzwasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Abwassers im Sinne des § 23 Abs. 1 a) und b) ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch
a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage
ab 01.12.2007 3,47 €/cbm
ab 01.12.2008 3,64 €/cbm
ab 01.12.2009 3,82 €/cbm
b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 2,20 EURO.
(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.
Die Gebühr beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch bei einem CSB bis 600 mg/l
ab 01.12.2007 3,47 €/cbm
ab 01.12.2008 3,64 €/cbm
ab 01.12.2009 3,82 €/cbm
bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfachtmit dem Ergebnis der Formel: 0,3 * festgestellter CSB / 400 + 0,7
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
§ 27
Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben
Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³ für
a) Schlamm aus Kleinkläranlagen 33,23 EURO,
b) Abwasser aus Gruben 33,23 EURO.
§ 29
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und Schmutzwasser (laufende Benutzungsgebühr) entsteht jährlich; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen, die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung; sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 31
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) -Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt.
§33
Allgemeine Mitteilungspflichten
(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Gemeinde vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Wer gewerbliches Abwasser oder mit gewerblichem Abwasser vergleichbares Abwasser einleitet, hat der Gemeinde oder dem Beauftragten der Gemeinde alle mit der Abwasserentstehung und -fortleitung zusammenhängenden Auskünfte über Art, Menge und Entstehung des Abwassers zu erteilen. Die Gemeinde kann verlangen, dass hierzu ein von ihr vorgegebener Fragebogen in schriftlicher Form zu beantworten ist; hierfür können Fristen gesetzt werden.
§ 34
Zutrittsrecht
Der Anschlussnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen, Wasserverbrauchsanlagen, Wassergewinnungsanlagen, Versickerungseinrichtungen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.