I. Allgemeines§ 1
Öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde Greifenstein betreibt in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung von sozialen und kulturellen Einrichtungen die folgenden Gemeinschaftsgebäude und –räume als öffentliche Einrichtungen:
- Mehrzweckhalle "Ulmtalhalle", Haversbach 4, OT Allendorf,
- Gemeinschaftsraum mit Teeküche im "Alten Rathaus", Rathausstraße 1, OT Allendorf,
- Dorfgemeinschaftshaus Arborn, Zur Bollerbrücke 4, OT Arborn,
- Dorfgemeinschaftshaus Beilstein, Herborner Straße 38, OT Beilstein,
- Dorfgemeinschaftshaus Greifenstein, Lustgarten 5, OT Greifenstein,
- Dorfgemeinschaftshaus Holzhausen, Ulmtalstraße 8, OT Holzhausen,
- Dorfgemeinschaftshaus Nenderoth, Im Tripp 2, OT Nenderoth,
- Dorfgemeinschaftshaus Odersberg, Mittelweg 3, OT Odersberg,
- Dorfgemeinschaftshaus Rodenberg, Hohler Weg 1, OT Rodenberg,
- Dorfgemeinschaftshaus Rodenroth, Greifensteiner Straße 20, OT Rodenroth,
- Gemeinschaftsraum in der ehemaligen Verwaltungsnebenstelle Ulm, Dianaburgstraße 11, OT Ulm.
Die Einrichtungen dienen der Förderung des kulturellen Lebens und der Pflege der Gemeinschaft.
§ 2
Benutzung
Die Benutzung der in § 1 genannten öffentlichen Einrichtungen richtet sich nach den Vorschriften dieser Satzung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
II. Benutzungsordnung§ 3
Berechtigte
(1) Berechtigt zur Benutzung sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 HGO alle Einwohner und örtlichen Vereine.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Gemeindevorstand im Wege der Ausnahme gestatten, daß natürliche und juristische Personen, die keine Einwohner oder örtliche Vereine sind, die öffentlichen Einrichtungen in Anspruch nehmen.
§ 4
Antragstellung
(1) Die Inanspruchnahme einer der Gemeinschaftseinrichtungen bedarf eines Antrages.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder mündlich bei der für die Gemeinschaftseinrichtung von der Gemeinde beauftragten Person (Hausmeister oder Hausmeisterin) rechtzeitig zu stellen.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist ein schriftlicher Antrag an die Gemeinde zu richten,
- wenn die Inanspruchnahme durch auswärtige Personen oder Vereine erfolgen soll o d e r
- wenn Art oder Gegenstand der Veranstaltung das Entstehen von Gefahren für Personen oder Sachen befürchten lassen.
Über die Gestattung der Inanspruchnahme entscheidet der Gemeindevorstand. Ein Rechtsanspruch auf Gestattung der Inanspruchnahme besteht in diesen Fällen nicht.
(4) Der Antrag muß den Antragsteller, den verantwortlichen Leiter, Art und Gegenstand der Veranstaltung, den Benutzungszeitraum, die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer und die Angabe, ob die Veranstaltung auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet ist, enthalten.
§ 5
Vorrang von Veranstaltungen
Veranstaltungen der Gemeinde, Beerdigungen, Familienfeierlichkeiten, kulturelle und politische Veranstaltungen haben grundsätzlich Vorrang gegenüber gebührenfreien oder regelmäßigen Veranstaltungen.
Die Gemeinde behält sich das Recht vor, beim Vorliegen eines wichtigen Grundes eine bereits erteilte Zusage zurückzunehmen. In diesen Fällen ist die Gemeinde zur Zahlung einer Entschädigung nicht verpflichtet.
§ 6
Pflichten der Benutzer
(1) Die überlassenen Räume und das Inventar sind während der Dauer der Inanspruchnahme pfleglich zu behandeln.
(2) Der Benutzer hat einen verantwortlichen Leiter zu bestellen, der während der Dauer der Inanspruchnahme anwesend sein muß. Der verantwortliche Leiter übt das Hausrecht aus und ist für den geregelten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich.
(3) Der Benutzer ist verpflichtet, alle zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen (gaststättenrechtliche Genehmigung, Sperrzeitverkürzung, Gema usw.) vor Beginn der Veranstaltung einzuholen und alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Jugendschutzvorschriften, Versammlungsstättenrichtlinien usw.) einzuhalten.
(4) Der Benutzer ist für die Einhaltung der Brand- und Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß - sofern erforderlich - ein Brandsicherheitsdienst gestellt wird. Er hat auch dafür zu sorgen, daß bei einem Notfall sofortige "Erste Hilfe" geleistet werden kann. Die Notwendigkeit zur Einrichtung eines Ordnungsdienstes ist mit der Gemeinde abzustimmen.
(5) Bei Sportveranstaltungen ist der verantwortliche Leiter verpflichtet, die Turn- und Sportgeräte vor Inanspruchnahme auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Sportliche Darbietungen sowie der Trainingsbetrieb dürfen nur in Sport- bzw. Turnschuhen ausgeführt werden.
(6) Alle Geräte und beweglichen Gegenstände sind auf Rollen zu transportieren oder zu tragen. Das Schleifen von Gegenständen über den Boden ist untersagt. Es dürfen nur solche Geräte und Gegenstände benutzt werden, die für den Betrieb in geschlossenen Räumen vorgesehen sind.
(7) Es darf nicht mehr Personen Zutritt zu den überlassenen Räumen gewährt werden,als nach dem Bestuhlungsplan zugelassen sind. Im Falle der Ausgabe von (Eintritts-)Karten ist den Beauftragten der Gemeinde zur Kontrolle unentgeltlich Eintritt zur Veranstaltung zu gewähren.
(8) Das Mitbringen von Tieren ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Tiere, die Teilnehmer zur Orientierung benötigen (z. B. Blindenhund). Darüber hinaus können Ausnahmen vom Gemeindevorstand zugelassen werden.
(9) Die Benutzer sind verpflichtet, den Anweisungen der von der Gemeinde beauftragten Personen (Hausmeister bzw. Hausmeisterin, Bedienstete des Ordnungsamtes) unverzüglich Folge zu leisten.
§ 7
Veränderung der Einrichtung
(1) Macht die Durchführung einer Veranstaltung die Veränderung der üblichen Ausstattung der Gemeinschaftseinrichtung erforderlich (z. B. Umstellung von Stühlen, Tischen, einer Bühne usw.), so hat der Benutzer dies selbst zu veranlassen. Jede Veränderung bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Hausmeister bzw. die Hausmeisterin.
(2) Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch den Hausmeister bzw. die Hausmeisterin angebracht werden und sind nach Beendigung der Veranstaltung sofort wieder zu entfernen.
(3) Befestigungen an Türen, Wänden, Decken und Böden dürfen nur mit leicht entfernbaren Materialien, die keinerlei Beschädigungen hinterlassen, vorgenommen werden.
§ 8
Inventar
Das Inventar (Tische, Stühle, Kücheninventar usw.) darf nur innerhalb der Gemeinschaftseinrichtung verwendet werden.
§ 9
Bewirtschaftung
Sofern die Gemeinde eine Getränkebezugsverpflichtung bezüglich der Gemeinschaftseinrichtung eingegangen ist, dürfen nur solche Getränke ausgeschenkt und von den Stellen bezogen werden, welche die Bezugsverpflichtung bestimmt.
§ 10
Maßnahmen bei Beendigung der Veranstaltung
(1) Bei Beendigung der Veranstaltung haben die Benutzer alle in Anspruch genommenen Räume, Einrichtungsgegenstände und das Küchengeschirr ordnungsgemäß zu reinigen (Naßreinigung).
(2) Alle Getränke, Speisereste, Flaschen und mitgebrachten Gegenstände sind zu entfernen. Abfälle sind in den vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen. Zerbrochenes und abhandengekommenes Geschirr ist dem Hausmeister bzw. der Hausmeisterin anzuzeigen und wird von der Gemeinde in Rechnung gestellt.
(3) Die Reinigungs- und Aufräumarbeiten sind bis spätestens 12.00 Uhr des der Veranstaltung folgenden Tages abzuschließen. Bei Verzug kann die Gemeinde die Räumungsarbeiten auf Kosten des Benutzers durchführen oder durchführen lassen. Für die nicht entfernten Gegenstände kann ein Entgelt für die Lagerung verlangt werden.
(4) Beim Verlassen der Gemeinschaftseinrichtung ist die gesamte Beleuchtung auszuschalten. Alle Fenster und Türen sind zu schließen; der Haupteingang ist abzuschließen. Die überlassenen Schlüssel der Gemeinschaftseinrichtung sind dem Hausmeister bzw. der Hausmeisterin unverzüglich zurückzugeben.
§ 11
Schlachthäuser
(1) Bei der Inanspruchnahme von Schlachthäusern sind die veterinärpolizeilichen Vorschriften zu beachten.
(2) Unbeteiligten Personen ist der Zutritt in das Schlachthaus zu verwehren.
(3) Die Schlachtabfälle sind ordnungsgemäß in den dazu vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen; eine Lagerung außerhalb des Schlachthauses ist nicht zulässig.
§ 12
Haftung
(1) Die Inanspruchnahme der Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Benutzers. Der Benutzer übernimmt für die Dauer der Inanspruchnahme ohne Verschuldensnachweis die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für alle Personen- und Sachschäden. Er verpflichtet sich im Voraus, die Gemeinde von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen könnten. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Zeiten der Vorbereitung und auf die Arbeiten, die nach Beendigung der Veranstaltung durchzuführen sind.
(2) Verursachte Schäden sind von dem verantwortlichen Leiter dem Beauftragten der Gemeinde unverzüglich zu melden.
(3) Für sämtliche vom Benutzer eingebrachten Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Verantwortung; sie lagern ausschließlich auf Gefahr des Benutzers in den ihm zugewiesenen Räumen.
(4) Für alle durch den Benutzer, seine Beauftragten oder die Teilnehmer der Veranstaltung verursachten Beschädigungen an Gebäuden samt Nebenanlagen und Einrichtungsgegenständen haftet der Benutzer in vollem Umfang.
(5) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Garderobe oder für irgendwelche Gegenstände, die vor, während oder nach der Veranstaltung abgestellt werden. Dies gilt auch für die Abstellung von Kraftfahrzeugen auf gemeindeeigenen Parkplätzen.
§ 13
Versicherung, Kaution
(1) Je nach Art der Veranstaltung kann die Gemeinde vom Benutzer den Abschluß einer besonderen Haftpflichtversicherung und die Hinterlegung einer Kaution verlangen.
(2) Der Abschluß einer besonderen Haftpflichtversicherung ist vor Beginn der Veranstaltung nachzuweisen.
(3) Über die Forderung einer Kaution und deren Höhe entscheidet der Gemeindevorstand. Die Kaution ist spätestens drei Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeindekasse Greifenstein bar zu hinterlegen. Die Rückzahlung erfolgt unverzüglich, nachdem alle Ansprüche der Gemeinde erfüllt sind
§ 14
Nichtbeachtung von Bestimmungen, Auflagen und Anweisungen
Im Falle eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieser Satzung, bei Nichtbeachtung von Auflagen im Genehmigungsbescheid sowie bei Mißachtung der Anweisungen von Beauftragten der Gemeinde, ist die Gemeinde berechtigt, die sofortige Räumung der Gemeinschaftseinrichtung vom Benutzer zu verlangen. Entspricht der Benutzer dem Verlangen nicht, so ist die Gemeinde berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Benutzers durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
Im übrigen hat die Gemeinde jederzeit das Recht, Personen und Vereine bei Verstößen gegen diese Satzung oder Auflagen und Anweisungen von der Benutzung oder dem Besuch der öffentlichen Einrichtungen ganz oder zeitweilig auszuschließen.
III. Gebührenordnung§ 15
Gebührenerhebung
Zur Deckung des Aufwandes für die Unterhaltung der öffentlichen Einrichtungen erhebt die Gemeinde nach den Vorschriften dieser Satzung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren nach § 10 KAG und Kosten.
§ 16
Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach den Räumen, die in Anspruch genommen werden, dem Veranstaltungszweck und der Dauer.
(2) Die Benutzungsgebühren pro Tag der Inanspruchnahme betragen:
| für | Trauerfeier
| Familienfeier
| Kulturelle Veranstaltung
| Gesellige Veranstaltung
| Gewerbliche Ausstellung/ Werbe- veranstaltung
|
Mehrzweckhalle "Ulmtalhalle"
| | | | | |
großer Saal
| 46,00 €
| 75,00 €
| 61,00 €
| 87,00 €
| 132,00 €
|
kleiner Saal
| 29,00 €
| 46,00 €
| 38,00 €
| 58,00 €
| 88,00 €
|
Küche
| 18,00 €
| 29,00 €
| 29,00 €
| 29,00 €
| 33,00 €
|
"Altes Rathaus"
|
|
|
|
|
|
Saal
| 18,00 €
| 29,00 €
| 23,00 €
| 35,00 €
| 55,00 €
|
Sitzungsraum
| 12,00 €
| 20,00 €
| 18,00 €
| 23,00 €
| 38,50 €
|
DGH Arborn
|
|
|
|
|
|
großer Saal
| 29,00 €
| 46,00 €
| 38,00 €
| 52,00 €
| 71,50 €
|
kleiner Saal
| 15,00 €
| 23,00 €
| 18,00 €
| 26,00 €
| 38,50 €
|
ehem. Näherei
| 15,00 €
| 23,00 €
| 18,00 €
| 26,00 €
| 38,550 €
|
Küche
| 12,00 €
| 20,00 €
| 20,00 €
| 20,00 €
| 22,00 €
|
DGH Beilstein
|
|
|
|
|
|
großer Saal
| 29,00 €
| 46,00 €
| 38,00 €
| 52,00 €
| 71,50 €
|
kleiner Saal
| 15,00 €
| 23,00 €
| 18,00 €
| 26,00 €
| 38,50 €
|
Küche
| 12,00 €
| 20,00 €
| 20,00 €
| 20,00 €
| 22,00 €
|
DGH Greifenstein
|
|
|
|
|
|
großer Saal
| 29,00 €
| 46,00 €
| 38,00 €
| 52,00 €
| 71,50 €
|
kleiner Saal
| 15,00 €
| 23,00 €
| 18,00 €
| 26,00 €
| 38,50 €
|
Küche
| 12,00 €
| 20,00 €
| 20,00 €
| 20,00 €
| 22,00 €
|
DGH Holzhausen
|
|
|
|
|
|
großer Saal
| 29,00 €
| 46,00 €
| 38,00 €
| 52,00 €
| 71,50 €
|
Küche
| 18,00 €
| 29,00 €
| 29,00 €
| 29,00 €
| 33,00 €
|
DGH Nenderoth
|
|
|
|
|
|
Gaststätte
| 15,00 €
| 23,00 €
| 18,00 €
| 26,00 €
| 38,50 €
|
großer Saal
| 29,00 €
| 46,00 €
| 38,00 €
| 52,00 €
| 71,50 €
|
kleiner Saal
| 15,00 €
| 23,00 €
| 18,00 €
| 26,00 €
| 38,50 €
|
Küche
| 12,00 €
| 20,00 €
| 20,00 €
| 20,00 € | 22,00 €
|
DGH Odersberg
|
|
|
|
|
|
großer Saal
| 29,00 €
| 46,00 €
| 38,00 €
| 52,00 €
| 71,50 €
|
kleiner Saal
| 15,00 €
| 23,00 €
| 18,00 €
| 26,00 €
| 38,50 €
|
Küche
| 12,00 €
| 20,00 €
| 20,00 €
| 20,00 €
| 22,00 €
|
DGH Rodenberg
|
|
|
|
|
|
großer Saal
| 29,00 €
| 46,00 €
| 38,00 €
| 52,00 €
| 71,50 €
|
Küche
| 12,00 €
| 20,00 €
| 20,00 €
| 20,00 €
| 22,00 €
|
DGH Rodenroth
|
|
|
|
|
|
großer Saal
| 29,00 €
| 46,00 €
| 38,00 €
| 52,00 €
| 71,50 €
|
Küche
| 12,00 €
| 20,00 € | 20,00 €
| 20,00 €
| 22,00 €
|
ehem. Verwaltungs- nebenstelle Ulm
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|
|
|
|
|
Saal
| 18,00 €
| 29,00 €
| 23,00 €
| 35,00 €
| 55,00 €
|
(3) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme eines der Schlachthäuser einschließlich Kühlraum in den Dorfgemeinschaftshäusern Odersberg und Rodenroth beträgt 20,00 EURO pro Tag. Zusätzlich sind pro Schlachtung die anfallenden Entsorgungsgebühren zu entrichten.
(4) Die Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer der Kegelbahnanlagen in den Dorfgemeinschaftshäusern Arborn und Rodenroth beträgt je Bahn für jede angefangene halbe Stunde 3,00 EURO, mindestens jedoch 12,00 EURO.