§ 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Kindergärten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 10 der Benutzungssatzung).
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebühren gliedern sich in
a) die Betreuungsgebühr,
b) das Verpflegungsentgelt
c) Getränke- und Bastelpauschale
d) Fahrtkostenpauschale
(2) Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch des Kindergartens zu entrichten.
(3) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen im Kindergarten erhoben.
(4) Die Bastelpauschale stellt eine Kostenbeteiligung am Arbeitsmaterial für die
sinnvolle Beschäftigung des Kindes dar. Die Getränkepauschale wird für die Verabreichung von Getränken erhoben.
(5) Die Fahrtkostenpauschale wird für die Beförderung der Kinder zum und vom
Kindergarten mit dem von der Gemeinde gestellten Bus erhoben.
(6) Sowohl die Betreuungsgebühr, das Verpflegungsentgelt, die Fahrtkosten- pauschale und die Getränke- und Bastelpauschale sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.
§ 2
Betreuungsgebühren
(1) Die Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind einer Familie
a) bei einer Betreuungszeit bis 13.00 Uhr 70,00 €
b) bei einer Betreuungszeit bis 14.00 Uhr 90,00 €
c) bei einer Betreuungszeit bis 16.30 Uhr 125,00 €
d) Kinder, die vormittags betreut werden, können auch tageweise eine
erweiterte Betreuung erfahren. Die Gebühr hierfür wird auf 7,-- €/Tag
einschl. Mittagessen festgesetzt, wobei der Anteil der Mittagsver-
pflegung 2,-- € beträgt.
(2) Besuchen mehrere Kinder einer Familie einen Kindergarten der Gemeinde, ermäßigt sich die Gebühr für das zweite Kind
a) bei einer Betreuungszeit bis 13.00 Uhr auf 35,00 €
b) bei einer Betreuungszeit bis 14.00 Uhr auf 45,00 €
c) bei einer Betreuungszeit bis 16.30 Uhr auf 65,00 €
(3) Für das dritte und jedes weitere Kind werden keine Betreuungsgebühren
erhoben.
(4) Auf Antrag wird für das Einzelkind einer / eines Alleinerziehenden die Betreuungsgebühr auf
a) bei einer Betreuungszeit bis 13.00 Uhr auf 35,00 €
b) bei einer Betreuungszeit bis 14.00 Uhr auf 45,00 €
c) bei einer Betreuungszeit bis 16.30 Uhr auf 65,00 €
ermäßigt, wenn die gemeinsamen Bruttobezüge der / des Alleinerziehenden und des Kindes nicht höher sind als das Vierfache der jeweils maßgebenden Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB II) in der jeweils gültigen Fassung.
Als alleinerziehend gelten Nicht-Verheiratete sowie Verheiratete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben und wirtschaftlich allein für ihr Kind sorgen.
Leben Vater und Mutter eines Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person und führen mit dieser einen gemeinsamen Haushalt, so gelten sie nicht als Alleinerziehende im Sinne dieser Satzung.
Eine Ermäßigung der Kindergartengebühren ist in diesem Falle ausgeschlossen.
Alleinerziehende haben mit dem Antrag auf Gebührenermäßigung ihr Ein-kommen durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen (Einkommen-steuerbescheid, Verdienstbescheinigung, Festsetzungsbescheid über Unter-haltsleistungen einschl. der Bezüge des Kindes) gegenüber dem Träger des Kindergartens nachzuweisen.
(5) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungs- gebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Gemeinde Greifenstein keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten zwölf Monate vor der Einschulung, beginnend ab 01.01.2007, für die tägliche Betreuungszeit von bis zu fünf Stunden für Halbtagsplätze und mindestens fünf Stunden für Ganztagsplätze. Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurück gestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig.
§ 3
Verpflegungsentgelt, Bastelpauschale, Fahrtkostenpauschale
(1) Das Verpflegungsentgelt für die Mittagsversorgung wird auf 40,-- €/Monat
festgesetzt.
(2) Die Getränke- und Bastelpauschale beträgt monatlich 4,-- €.
(3) Die Fahrtkostenpauschale beträgt 20,-- €/Monat und Kind.
§ 4
Gebührenabwicklung
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.
(2) Die Benutzungsgebühr, das Verpflegungsentgelt und die Fahrtkostenpauschale werden am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat abgebucht bzw. sind zu überweisen.
(3) Der tageweise Zukauf von Betreuung und Mittagessen wird monatlich abge-
rechnet und mit den Betreuungsgebühren des folgenden Monats abgebucht.
(4) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.
(5) Kann ein Kind aufgrund ärztlicher nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.
(6) Die Getränke- und Bastelpauschale wird in einer Summe direkt von der
Kindergartenleitung erhoben.
(7) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Gemeinde-
vorstand nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO.
(8) Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen
zu Lasten der Erziehungsberechtigten.
§ 5
Gebührenübernahme
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.
§ 6
Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben.