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Satzung über die Straßenreinigung

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I, S. 562) und des § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 09.10.1962 (GVBl. I, S. 437), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I, S. 562) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Greifenstein in ihrer Sitzung am 17.02.2000 folgende Satzung beschlossen:

I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 – 3 des Hessischen Straßengesetzes wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen.

(2) Der Gemeinde verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung für die Fahrbahnen (einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren) und Überwege der in Anlage III aufgeführten Straßen (Straßenabschnitte).

(3) Soweit die Gemeinde nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

§ 2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Zu reinigen sind

a) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Straßengesetz) alle öffentlichen Straßen (Anlage I)

b) außerhalb der geschlossenen Ortslage die in der Anlage II aufgeführten Straßen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.

(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf

a) die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,

b) die Parkplätze,

c) die Straßenrinnen und Einflußöffnungen der Straßenkanäle,

d) die Gehwege,

e) die Überwege,

f) Böschungen, Stützmauern u. ä.

(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege.

Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege.

§ 3

Verpflichtete

(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. Diese Verpflichtungen können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Gemeinde gegenüber verantwortlich.

(2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinter liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden.

(3) Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche, beginnend beim Eigentümer oder Besitzer des Kopfgrundstückes und fortfahrend in der Reihenfolge der Hinterlieger.

(4) Wird die Straßenreinigungseinheit durch mehrere Straßen erschlossen, so gilt die Verpflichtung zur Reinigung nur für eine Straße. In diesem Falle regelt der Gemeindevorstand die Zuordnung der Grundstücke zu der zu reinigenden Straße sowie die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht zu erfüllen ist, durch Bescheid.

(5) Dient das Kopfgrundstück als Garagengrundstück (Garagenhof) oder als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, so regelt der Gemeindevorstand durch Bescheid die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht von den einzelnen Miteigentümern zu erfüllen ist sowie die im einzelnen zu reinigende Fläche.

§ 4

Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfaßt

a) die Allgemeine Straßenreinigung (§§ 6 - 9)

b) den Winterdienst (§§ 10 und 11).

§ 5

Verschmutzung durch Abwasser

Den Straßen, insbesondere auch den Rinnen, Gräben und Kanälen, dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerblichen Abwässer zugeleitet werden. Untersagt ist auch das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten.

II - ALLGEMEINE STRASSENREINIGUNG


§ 6

Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung

(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, daß eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.

(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte/Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfaßt die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.

(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z. B. ausgerufener Wassernotstand).

(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straßen nicht beschädigen.

(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

§ 7

Reinigungsfläche

(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt - bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte - zu reinigen.

(2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.

§ 8

Reinigungszeiten

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar

a) in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr,

b) in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr

zu reinigen.

§ 9

Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung

Der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen im Gehwegbereich sind im Winter von Schnee und Eis freizuhalten. Diese Verpflichtung gilt für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. In der schneefreien Zeit müssen die Straßeneinläufe von allem Unrat oder den Wasserabfluß störenden Gegenständen freigehalten werden.

III - WINTERDIENST


§ 10

Schneeräumung

(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 - 9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, daß der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

(3) Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

(4) Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in Satz 4 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

(5) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

(6) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

(7) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.

(8) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, daß der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(9) Die Abflußrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

(10) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

§ 11

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 6) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, daß Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für "Rutschbahnen". In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.

(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 2 - 4 Anwendung.

(3) Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2,00 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft werden.

(5) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abgestumpftes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.

(6) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.

(7) § 10 Abs. 10 gilt entsprechend.

IV - SCHLUSSVORSCHRIFTEN


§ 12

Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 den Straßen, Rinnen, Gräben, Kanälen, Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zuleitet,
  2. entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Straßen nicht oder nicht regelmäßig reinigt,
  3. entgegen § 6 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt
  4. entgegen § 9 die dort genannten Einrichtungen nicht jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluß störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freihält,
  5. entgegen § 19 Abs. 1 bei Schneefall die Gehwege und Überwege innerhalb der in § 10 Abs. 10 genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee räumt,
  6. entgegen § 10 Abs. 6 keinen Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang räumt,
  7. entgegen § 10 Abs. 9 die Abflußrinnen bei Tauwetter nicht vom Schnee freihält,
  8. entgegen § 11 Abs. 1 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege, die Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang nicht innerhalb der in § 10 Abs. 10 genannten Zeiten unverzüglich so bestreut, daß Gefahren nicht entstehen können,
  9. entgegen § 11 Abs. 3 bei Eisglätte die Gehwege nicht in voller Breite und Tiefe, die Überwege nicht in einer Breite von 2 m abstumpft,
  10. entgegen § 11 Abs. 6 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß beseitigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 Deutsche Mark (ab 01.01.2002 = 1.022,58 EURO) geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung über die Straßenreinigung vom 29.01.1990 außer Kraft.




35753 Greifenstein, den 17.02.2000
Der Gemeindevorstand
Bürgermeister

 

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