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Wasserversorgungssatzung (WVS) - Auszug -

§ 2

Begriffsbestimmungen


Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

Grundstück
Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes.
 
Wasserversorgungsanlage
Versorgungsleitungen, Verbindungsleitungen, Pumpwerke, (Hoch-) Behälter, Druckerhöhungsanlagen, Wassergewinnungs- und –aufbereitungsanlagen und ähnliches. Zu den Wasserversorgungsanlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.
 
Anschlußleitungen
Leitungen von der Versorgungsleitung – beginnend an der Abzweigstelle - bis zur Hauptabsperrvorrichtung hinter der Messeinrichtung (in Fließrichtung gesehen) einschl. der Verbindungsstücke zur Versorgungsleitung, Anbohrschellen etc. sowie der in die Anschlußleitung integrierten Absperrschieber.
 
Wasserverbrauchsanlage
Die Wasserleitungen ab der Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der auf dem Grundstück vorhandenen Wasserverbrauchseinrichtungen.
 
Anschlußnehmer
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
 
Wasserabnehmer
Alle zur Entnahme von Trink-/Betriebswasser auf dem Grundstück Berechtigten und Verpflichteten (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die der Wassserversorgungsanlage Trink-/Betriebswasser entnehmen.

 

II. Anschluß und Benutzung


§ 3

Grundstücksanschluss


(1) Jedes Grundstück - das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält - ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen; gleiches gilt, wenn die Gemeinde für jedes dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude auf einem Grundstück eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat.

(2) Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind.

(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.

(4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt. Der Wasserabnehmer darf nicht auf die Anschlussleitung einschl. der Messeinrichtung einwirken oder einwirken lassen.


§ 4

Anschluß- und Benutzungszwang


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstückes, auf dem Trink- und/oder Betriebswasser benötigt wird, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen ist. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(2) Wasserabnehmer sind verpflichtet, ihren Trink- /Betriebswasserbedarf aus der Wasserversorgungsanlage zu decken.

(3) Die Gemeinde räumt dem Anschlussnehmer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein, die Entnahme auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.

(4) Der Anschlußnehmer hat der Gemeinde vor der Errichtung einer Eigengewinnungs- oder Brauchwasseranlage Mitteilung zu machen. Es muss technisch sichergestellt sein, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz eintreten kann.


§ 5

Wasserverbrauchsanlagen


(1) Wasserverbrauchsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden.

(2) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Wasserverbrauchsanlagen an die Anschlußleitung an und setzen sie in Betrieb.

(3) Die Wasserverbrauchsanlagen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(4) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserverbrauchsanlagen zu überprüfen. Sie hat den Anschlußnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen.

(5) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(6) Weder das Überprüfen, das Unterlassen der Überprüfung der Wasserverbrauchsanlagen noch deren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage begründen eine Haftung der Gemeinde, es sei denn, sie hat beim Überprüfen Mängel festgestellt, die eine Gefahr für Leib oder Leben bedeuten.


§ 10

Meßeinrichtungen


(1) Die Gemeinde ermittelt die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Wasserverbrauchsanlage so einzurichten bzw. zu ändern, dass der Ein- und Ausbau, die Erneuerung und Unterhaltung der Messeinrichtungen ungehindert möglich ist. Die Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser und Grundwasser zu schützen. Die Messeinrichtungen werden von der Gemeinde beschafft, ein- und ausgebaut, erneuert und unterhalten. Des weiteren veranlasst die Gemeinde die Eichung der Messeinrichtungen. Zur Deckung der hierdurch entstehenden Aufwendungen erhebt die Gemeinde eine Zählermiete (§ 27).


§ 13

Wasserbeitrag


(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschoßfläche bemessen werden.

(2) Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Wasserversorgungsanlagen

1,80 EURO/m² Grundstücksfläche u n d

2,90 EURO/m² Geschoßfläche.


§ 25

Grundstücksanschlusskosten


(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Das gilt nicht für Reparaturen, die an Anschlussleitungen im öffentlichen Verkehrsraum vorgenommen werden. Hier gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(2) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht.


§ 26

Benutzungsgebühren


(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtung aus sonstigen Gründen nicht möglich, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Gebühr beträgt pro m³ 2,30 EURO (Nettopreis = 2,15 EURO + 7 % = 0,15 EURO Umsatzsteuer).


§ 27

Zählermiete


(1) Die Zählermiete beträgt je Wasserzähler und angefangenem Kalendermonat bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung

bis zu 5 Kubikmeter = 1,09 EURO
(Nettopreis 1,02 EURO + 7 % = 0,07 EURO USt.),
 
bis zu 12 Kubikmeter = 1,92 EURO
(Nettopreis 1,79 EURO + 7 % = 0,13 EURO USt.),
 
bis zu 20 Kubikmeter = 3,55 EURO
(Nettopreis 3,32 EURO + 7 % = 0,23 EURO USt.),
 
bis zu 30 Kubikmeter = 8,21 EURO (Nettopreis 7,67 EURO + 7 %
 = 0,54 EURO USt.),
 
über  30 Kubikmeter  = 13,67 EURO
(Nettopreis 12,78 EURO + 7 % = 0,89 EURO USt.).
 


(2) Wird die Wasserbelieferung durch die Gemeinde unterbrochen (z. B. wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendige Arbeiten oder aus anderen Gründen), so wird für die voll ausfallenden Kalendermonate keine Zählermiete berechnet.


§ 31

Gebührenpflichtige


(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt.


§ 32

Umsatzsteuer


Soweit Ansprüche der Gemeinde der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten, soweit in dieser Satzung nicht bereits Endpreise ausgeührt sind.


§ 33

Allgemeine Mitteilungspflichten


(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Gemeinde vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an den Wasserverbrauchsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen.

(3) Jeder Wasserabnehmer hat ihm bekanntwerdende Schäden und Störungen an den Anschlussleitungen, den Wasserverbrauchsanlagen und der Wasserversorgungsanlage unverzüglich der Gemeinde zu melden.

(4) Der Anschlussnehmer hat das Abhandenkommen, Beschädigungen und Störungen der Messeinrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.


§ 34

Zutrittsrecht


Der Wasserabnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.


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