Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete sind sogenannte Sondergebiete, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO). In Wochenendhausgebieten ist eine Dauerwohnung nicht zulässig. In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen.