Aktuelle Regelung für Trauerfeiern
Durch die 25. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. Januar 2021 (GVBI. S. 26) wurde § 1 Abs 2a der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung dahingehend geändert, dass in Hessen Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen sind.
Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Bestattungen und Trauerfeierlichkeiten, d. h. eine Bestattung oder Trauerfeierlichkeit muss spätestens zwei Werktage zuvor beim zuständigen Ordnungsamt angezeigt werden. In besonderen Fällen kann die Anzeigefrist genauso wie die Bestattungsfrist verkürzt werden. Außerdem dürfen Trauerfeiern in Trauerhallen oder unter freiem Himmel auf dem Friedhof nur im engsten Kreis stattfinden, wenn hierbei der nötige Abstand von 1,5 Metern zwischen den Trauergästen eingehalten werden kann. Bei Trauerfeierlichkeiten muss auch am eigenen Sitzplatz eine medizinische Maske (OP-Maske oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95) als Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften sind die Angehörigen nach § 13 Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bzw. die Bestatter als Gehilfen.
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