1. Änderung des Bebauungsplanes „Outdoor-Zentrum Lahntal“, OT Allendorf
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Greifenstein hat in ihrer Sitzung am 02.11.2022 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Outdoor-Zentrum Lahntal“, Ortsteil Allendorf, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt ca. 1,5 km südlich der Ortslage von Allendorf im Wald im westlichen Anschluss an die Landesstraße 3324. Er umfasst in Flur 5 der Gemarkung Allendorf das Flurstück Nr. 135/14 mit der Lagebezeichnung „Krausegärten“ teilweise und einer Größe von 41.938 m². Es handelt sich hierbei um den umzäunten Bereich des Outdoor-Zentrums Lahntal sowie um die dazu gehörigen Besucherparkplätze. Hinzu kommen eine externe Ausgleichsfläche (F1) in der Gemarkung Greifenstein, Flur 3, nordöstlich von Greifenstein in einer Größenordnung von rund 11.684 m² sowie eine externe Ausgleichsfläche (F2) in der Gemarkung Odersberg, Flur 2, nördlich von Odersberg in einer Größenordnung von rund 2.339 m².
Die Bebauungsplanänderung, die Begründung inkl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Greifenstein; Rathaus der Gemeindeverwaltung Greifenstein, Herborner Straße 38, 35753 Greifenstein, 1. OG, Zimmer Nr. 13 von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.