Bauleitplanung der Gemeinde Greifenstein, Gemarkung Greifenstein - Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Waldhof“
Bauleitplanung der Gemeinde Greifenstein, Gemarkung Greifenstein
Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Waldhof“
Bekanntmachung des Genehmigungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) – Wirksamwerden der Änderung des Flächennutzungsplanes
Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Greifenstein in ihrer Sitzung am 22.06.2023 festgestellte Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Waldhof“ wurde dem Regierungspräsidium Gießen zur Genehmigung gemäß § 6 BauGB vorgelegt.
Das Regierungspräsidium Gießen teilt mit Verfügung vom 25.08.2023 mit, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Waldhof“ gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt wird.
Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und zusammenfassender Erklärung wird in der in der Gemeindeverwaltung Greifenstein, Bauverwaltung, Herborner Straße 38, 35753 Greifenstein-Beilstein während der üblichen Dienststunden
Montag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Dienstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Mittwoch 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Der Gemeindevorstand
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Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Waldhof“
Hier: Räumlicher Geltungsbereich
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