Gemäß § 54 Hessisches Wassergesetz haben die Gemeinden in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen. Diese Verpflichtung kann auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden, wovon die Gemeinde jedoch bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Die Gemeinde betreibt die Wasserversorgung innerhal ...